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Balance zwischen der Wahrung öffentlicher Sicherheit und Interessen der Hundehalter gefunden

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Gesetzentwurf zu Änderungen am Thüringer Tiergefahrengesetz auf dem Weg zum Landtag

Erfurt (lr). Das Kabinett hat am heutigen Dienstag, 14. März 2017, dem von Innenminister Dr. Holger Poppenhäger vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Tiergefahrengesetzes im zweiten Durchgang zugestimmt. Der Entwurf wird nun dem Landtag zugeleitet. „Es ist uns mit diesem Entwurf gelungen“, sagte der Minister im Anschluss an die Kabinettsitzung, „die Balance zwischen der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Sicherheit unserer Kinder, und den Interessen der Hundehalter und ihrer Tiere zu wahren.“

Gerade Kinder, Menschen mit körperlichen Einschränkungen und ältere Personen sind nicht selten Opfer von Hundeattacken. Wie Dr. Poppenhäger erläuterte, kann man deshalb auf die Liste mit den als besonders gefährlich geltenden Hunderassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier grundsätzlich nicht verzichten. Aber es soll nun auch möglich sein, die Gefährlichkeit eines Hundes, die zunächst wegen seiner Rassezugehörigkeit vermutet werden muss, im Einzelfall zu widerlegen. Die Gesetzesänderung sieht deshalb einen so genannten Wesenstest vor.

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„Diesen Wesenstest soll es künftig aber auch für Hunde aller Rassen geben, die aufgrund ihres Verhaltens auffällig und als gefährlich eingestuft worden sind“, führte der Minister weiter aus.

Nach dem vom Halter veranlassten, erfolgreich bestandenen Wesenstest soll die zuständige Ordnungsbehörde nach der neuen Regelung dann eine Bescheinigung ausstellen, mit der die Ungefährlichkeit des betreffenden Hundes nachgewiesen werden kann.

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Dabei soll aber auch nicht jeder Hundebiss einen solchen Wesenstest nach sich ziehen. Vielmehr kommen hierfür Vorkommnisse mit übersteigerter Aggressivität in Betracht, bei denen durch den Hundebiss eine nicht nur geringfügige Verletzung zugefügt wurde, ohne dass der Hund selbst angegriffen oder provoziert wurde, oder bei denen ein anderer Hund trotz dessen offensichtlich erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen und dadurch nicht nur geringfügig verletzt wurde.

„Beim bisher zwingenden Gebot zur Unfruchtbarmachung von gefährlichen Hunden hat die Verwaltungspraxis gezeigt, dass hier eine Flexibilisierung der Regelung auf der Rechtsfolgenseite zweckmäßig ist“, so Dr. Poppenhäger weiter. Daher sieht der Gesetzentwurf vor, die Pflicht zur Unfruchtbarmachung zu lockern und als „Soll“-Bestimmung auszugestalten. Das gilt zum Beispiel dann, wenn das Tier krank ist und einen solchen Eingriff unter Umständen nicht überstehen würde.

Auf der Grundlage des Ergebnisses der Anhörung wurden Regelungen zur Stärkung des Präventionsgedankens aufgenommen. So stellt der Gesetzentwurf klar, dass die zuständigen Behörden bei Vorliegen von konkreten Informationen über die Gefährlichkeit eines Hundes verpflichtet sind, den Sachverhalt von Amts wegen zu prüfen. Darüber hinaus werden zur vorbeugenden Gefahrenabwehr Verhaltensweisen von Hundehaltern verboten, die auf eine Steigerung des Angriffs- und Kampfverhaltens eines Hundes unabhängig von dessen Rasse ausgerichtet sind.

Quelle: Thür. Ministerium für Inneres und Kommunales, Torsten Stahlberg
Foto: Steph Skardal, Winston-Salem

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