Seniorenwegweiser

54 Pflegeangebote in Suhl und seinen Ortsteilen ALLES WICHTIGE RUND UM DAS THEMA PFLEGE Seit dem 1.1.2017 ist die neue Pflegereform (Pflegestärkungsgesetz 2) in Kraft. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit ist in diesem Gesetz neu definiert. Die Leistungsansprüche richten sich nach 5 Pflegegraden. Pflegebedürftig ist, wer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung bei den alltäglichen Dingen im Leben in erheblichem oder höherem Maße Hilfe braucht, vieles nicht mehr allein bewerkstelligen kann und dies dauerhaft oder voraussichtlich für wenigstens 6 Monate (§ 14 SGB XI). Wobei sich die Schwere der Pflegebedürftigkeit nach der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten richtet. TIPP: Zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit lassen Sie sich in jedem Fall von Ihrer Pflegekasse beraten und stellen dort einen Antrag. Die Pflegegrade im Überblick: • Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten • Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten • Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten • Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten • Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung Ebenfalls erhalten mit Einführung des Pflegestärkungsgesetzes pflegebedürftige Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gleiche Pflegeleistungen, wie körperlich pflegebedürftige Menschen. Unter eingeschränkter Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) ist zu verstehen, wenn neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist (z. B. Demenz). 1. Pflegegrad 1 Leistungen für Pflegegrad 1: • Pflegeberatung gemäß SGB XI §§ 7a und 7b • Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3 • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 – 3 und Absatz 5 • Finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen gemeinsamen Wohnumfeldes (bis 4.000 €) • Zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen gemäß § 43b • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45 Monatlich 125 € gemäß § 45b SGB XI als Kostenerstattung für Betreuungs- und Entlastungsleistungen stehen den noch weitgehend selbständigen, geringfügig Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 zu. Ansonsten erhalten sie keine Pflegeleistungen für häusliche Pflege durch einen Pflegedienst und müssen die Kosten selbst tragen. Nur bei Leistungen als Bewohner ambulant betreuter Wohngruppen steigt die monatliche Pauschale auf 214 € gemäß § 38a SGB XI. Die Entlastungsleistungen müssen durch zugelassene Partner erbracht werden. Dies sind in Suhl: • alle Pflegedienste • Verein„Senioren helfen Senioren“ • andere, zugelassene Träger

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