Seniorenwegweiser

55 2. Häusliche Pflege durch Angehörige Versuchen Sie einzuschätzen, ob die Pflege längerfristig durch Ihre Angehörigen durchgeführt werden kann. Die Belastung ist nicht zu unterschätzen. Möglicherweise sollte auf die Hilfe eines ambulanten Pflegedienstes zurückgegriffen werden. Beschäftigte können bis zu 10 Tage der Arbeit fernbleiben, um die Pflege zu organisieren. Für die Übernahme der Pflege ist eine Freistellung bis 6 Monate unbezahlt vom Arbeitgeber (ab 15 Beschäftigte) möglich. TIPP: Im persönlichen Fall wird eine individuelle Beratung durch Pflegedienste oder Pflegekassen unbedingt empfohlen. 3. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) ambulanter Pflegedienst/Sozialstation bzw. teilstationäre Pflege (§ 41 SGB XI und § 42 SGB XI Kurzzeitpflege) Pflege- und Betreuungsbedürftige mit den Pflegegraden 2 – 5 haben Anspruch auf Pflegesachleistungen für die Pflege durch einen häuslichen Pflegedienst oder die ambulante Versorgung in einer Einrichtung für Tages- oder Nachtpflege. TIPP: Einen aktuellen Überblick zum Anspruch auf Pflegesachleistungen je Pflegegrad erhält man auch unter www.pflege.de. 4. Häusliche Pflege bei Verhinderung einer Pflegeperson durch Personen, die keine nahen Angehörigen sind (Verhinderungspflege) § 39 SGB XI Wenn der pflegende Angehörige krank ist oder eine Auszeit braucht, wird eine Pflegekraft oder Vertretung benötigt. Anspruchsberechtigt für diese so genannte Verhinderungspflege sind Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. TIPP: Weitere Informationen dazu unter www.pflege.de 5. Kurzzeitpflege § 42 SGB XI Bei Urlaub oder krankheitsbedingter Verhinderung einer privaten Pflegeperson ist vorübergehende Kurzzeitpflege des Pflegebedürftigen möglich. Anspruchsberechtigt sind die Pflegegrade 2 – 5. TIPP: Weitere Informationen dazu unter www.pflege.de Foto: pexels-matthias-zomer

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